TÜV

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Warum ist eine TÜV-Abnahme so wichtig?

Polizeikontrollen werden heutzutage immer häufiger durchgeführt, besonders bei getunten Fahrzeugen. Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, sein Auto StVZO-konform umzubauen oder zu tunen.

Tuning kann das Aussehen und die Leistung des Autos verbessern, aber es kann auch Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben. Daher ist es wichtig, dass Änderungen von einer unabhängigen Stelle, wie dem TÜV, überprüft werden.

Eine bestandene TÜV-Abnahme ist ein Indikator für ein zulässiges und sicheres Auto und vermeidet unerwartete Bußgelder oder die Gefahr, dass das Fahrzeug stillgelegt wird. Kurz gesagt, eine erfolgreiche TÜV-Abnahme ist unerlässlich für jeden Tuner.

Gutachten für Leistungssteigerungen

Wir haben über 800 Gutachten für die unterschiedlichsten Fahrzeuge und Modelle erstellen lassen. Dies unterscheitet uns auch deutlich von anderen Anbietern. Wir Testen, investieren und erstellen TÜV Gutachten für unsere Kunden.

Unsere Gutachten reichen von Leistungssteigerungen mit oder ohne geänderter Hardware bis hin zu Motor- und Turboumbauten.

Hier ein kleiner Auszug aus den uns vorliegenden Gutachten

  • VW Golf 8 GTI und R bis 540 PS
  • VW Golf 7 GTI und R bis 540 PS
  • VW Golf 5 und 6 GTi bis 390 PS
  • Audi RS6 und RS7 4G bis 850 PS
  • Audi RS3 8V bis 628 PS
  • VW R32 Kompressor und Turboumbauen
  • VW VR6 Kompressor und Turboumbauten
  • 1,8T Umbauten Golf 1-3
  • VW Lupo auf 1,8T
  • Und viele mehr

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Einzelabnahme / Sonderabnahme

Unter dem Begriff Einzelabnahme oder auch Sonderabnahme versteht man, die Abnahme eines Fahrzeugumbaus, für die in der gebauten Zusammenstellung keine einfache Abnahme nach §19.3 möglich ist.

Beispiel:

Wir nehmen einen Golf 7 mit folgenden Änderungen

  • Fahrwerk mit Gutachten §19.3
  • Felgen mit Gutachten §19.3

In dem Fall sind beide Gutachten auf einem Serienfahrzeug entstanden, der Prüfer der jetzt die technische Abnahme erstellt muss die Zusammengehörigkeit per Einzelbegutachtung nach §19.2 durchführen.

Aufwendiger wird es in diesem Beispiel:

Fahrzeug Golf 7 GTI mit folgenden Änderungen

  • Abgasanlage mit EG Zulassung
  • Downpipe mit EG Zulassung
  • Ansaugung mit Teilegutachten
  • Leistungssteigerung mit Teilegutachten

In diesem Fall muss zur Abnahme der kompletten Bauteile eine Geräuschmessung gefahren werden. Die im Fahrzeugschein hinterlegten Stand- und Fahrgeräusche müssen eingehalten werden.

Ja nach Erstzulassung des Fahrzeugs muss nach neuem oder altem Messverfahren verfahren werden. Hierbei handelt es sich um eine Einzelabnahme nach § 19.2.

Bei allen Fahrzeugumbauten ist zu beachten das durch den Umbau, z.B. auf einen anderen Motor keine Verschlechterung der Abgasnorm des Fahrzeugs vorliegt.

Beispiel: Umbau eines Euro 4 Motors auf einen Euro 3 Motor. Hier wäre eine Verschlechterung der Abgasnorm und somit nicht eintragbar.

Für alle Bauteile die Leistung und Geräuschwerte beeinflussen, müssen die nötigen Unterlagen wie Teilegutachten, EG oder Prüfberichte vorhanden sein.

Fahrzeuge aus Hessen

Im Bundesland Hessen laufen alle erfolgten TÜV-Abnahmen und Einzelbegutachtungen über die sogenannte Bündelungsbehörde, die an den Standorten Marburg und Fulda ansässig ist. Einige Zulassungsstellen, wie zum Beispiel Frankfurt, haben ebenfalls eigene Abteilungen für diese Angelegenheit. Die Bündelungsbehörde entscheidet anhand der vom Prüfer bereitgestellten Dokumentation, ob ein Fahrzeug in Hessen zugelassen werden kann.

Daher gibt es bei Fahrzeugen aus Hessen einige wichtige Punkte zu beachten: Es ist wichtig, sich im Vorfeld über die Eintragbarkeit von Tuning-Artikeln zu informieren, insbesondere bei Leistungssteigerungen. Die Zulässigkeit von Abgasanlagen mit dB-Erhöhungen ist in Hessen nur bei einem Grenzwert von 3 dB Standgeräusch und 2 dB Fahrgeräusch garantiert (sofern dieser Grenzwert für die Erstzulassung eingehalten wurde). Räder, Reifen und Fahrwerkskombinationen müssen bei Leistungssteigerungen durch eine Einzelabnahme begutachtet werden.

Bei Leistungssteigerungen, Bremsumbauten oder Einzelabnahmen muss auch eine Haupt-/Abgasuntersuchung im Rahmen der technischen Abnahme durchgeführt werden. Ausnahmen sind Leistungssteigerungen nach §19.3. Sämtliche bereits im Fahrzeugschein verzeichneten Abnahmen müssen bei einer neuen Abnahme erneut begutachtet werden. Es ist daher wichtig, im Vorfeld mit uns zu klären, ob eine Abnahme überhaupt möglich ist, insbesondere wenn bereits frühere technische Abnahmen durchgeführt wurden.

BREMSENUMBAUTEN

Beim Umbau der Bremsanlage, zum Beispiel auf Porsche Bremssättel, ist es erforderlich, ein Gutachten oder einen technischen Bericht für den verwendeten Satteladapter vorzulegen. Je nach Gutachten kann es notwendig sein, die Bremsanlage im Fahrversuch gemäß dem VdTÜV Merkblatt 751 zu überprüfen. Dies ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Änderungen den Anforderungen entsprechen und für eine sichere Fahrt gewährleisten.

Auch hierfür haben wir unzählige Kombinationen mit Sätteln von Porsche, Brembo oder Audi schon auf mehreren Fahrzeugplattformen geprüft.

Katalysatoren

Der Katalysator ist der Hauptbestandteil eines G-Kat geregelten Motors.

Es gibt Sportkatalysatoren, die mit einer EG- oder ECE-Nummer versehen sind. Es ist wichtig zu überprüfen, dass die Nummer auf dem Katalysator mit dem verwendeten Motortyp übereinstimmt. Ohne einen entsprechenden Abgasnachweis ist es nicht möglich, einen Katalysator per Einzelabnahme einzutragen. Unsere Gutachten beziehen sich auf eine Vielzahl von bereits geprüften Sportkatalysatoren. Vor einem Umbau ist es ratsam, sich über die Verwendungsmöglichkeiten bestimmter Katalysatoren im Umbau zu informieren.

Abgasanlagen

Eine Abgasanlage die selbst gebaut wurde ist eintragbar, wenn die in der Anlage verwendeten Schalldämpfer mit einer EG oder ECE Nummer versehen sind. Erst dann kann die Abgasanlage per Geräuschmessung abgenommen werden.

Wichtig hierbei ist, dass die im Fahrzeugschein hinterlegten Geräuschwerte auch bei der Einzelabnahme der Anlage nicht überschritten werden .

Die Grenzwerte für Fahrgeräusche sind bei Fahrzeugen ab Baujagr. 1995 bei:

  • Schaltfahrzeugen 75 dB(A)
  • Automatikfahrzeugen 74 dB(A)

Bei der Standgeräuschmessung wird einen Messtoleranz von ca. 5 dB(A) zugrunde gelegt.

Was heißt das jetzt? Der Serienwert des Fahrzeugs z.B. 80 dB(A)+ 5 dB(A)dürfen maximal erreicht werden. Bei einem Wert von 6 dB(A) oder höher ist das Fahrzeug bei der Messung durchgefallen.

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