| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für
die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Aggregaten deren Teilen
sowie für Kostenvoranschläge der Firma SLS (im folgenden: SLS
Tuning)
I. Auftragserteilung
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
Der Auftrag ermächtigt die Firma SLS Tuning , Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Firma SLS Tuning im Auftragsschein
auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich
zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf
die in Frage kommenden Positionen der bei der Firma SLS Tuning ausliegenden
Preislisten erfolgen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf
es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen
Preis zu versehen.
Die Firma SLS Tuning ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von
drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so darf der
Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muß ebenso
wie beim Kostenvoranschlag die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer
angegeben werden.
III. Leistungs- und Lieferumfang
Die Firma SLS Tuning behält sich vor, technische Änderungen
an dem jeweiligen Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die
technische Funktion nicht beeinträchtigt wird.
Soweit der Auftragnehmer das Fahrzeug ins Ausland verbringt, dort benützt
oder eine Zulassung hierfür begehrt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen
hierfür von der Firma SLS Tuning nicht zu schaffen.
Die Einhaltung ausländischer Zulassungsbestimmungen gehört also
nicht zum Liefer- und Leistungsumfang.
IV. Fertigstellung
Die Firma SLS Tuning ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen
Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat die Firma SLS
Tuning unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin
zu nennen.
Hält die Firma SLS Tuning bei Aufträgen, welche die Instandsetzung
eines Kraftfahrzeugs zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft
nicht ein, so hat die Firma SLS Tuning nach ihrer Wahl dem Auftraggeber
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür
gültigen Bedingungen der Firma SLS Tuning kostenlos zur Verfügung
zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten.
Die Gleichwertigkeit bezieht sich dabei jedoch auf den Zustand des Fahrzeugs
vor einem etwaigen Umbau, d.h. in der Regel ohne Leistungssteigerung.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die Firma SLS Tuning ist auch für die während des Verzugs durch
Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es
sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten
sein würde.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann die Firma SLS Tuning statt der
Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme
von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen
Verdienstausfall ersetzen.
Wenn die Firma SLS Tuning den Fertigstellungstermin in Folge höherer
Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher
Betriebs-störungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften
oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht aufgrund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere
auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs, zur Erstattung von Kosten
für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder
zum Ersatz des in Ziffer IV. Nr. 3 genannten Verdienstausfalles.
Die Firma SLS Tuning ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar
ist.
V. Abnahme
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im
Betrieb der Firma SLS Tuning , soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft
versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung
der Fertigstellung und Aushändigung und Übersendung der Rechnung
abzuholen und die Firma SLS Tuning ihn daraufhin gemahnt hat.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
Bei Abnahmeverzug kann die Firma SLS Tuning eine Aufbewahrungsgebühr
in Höhe von 100,00 DM monatlich als ortsüblich berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der Firma SLS Tuning auch anderweitig
aufbewahrt werden.
Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch
in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien oder Zubehör jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, daß
das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats
oder -teils entspricht und daß es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muß seitens der Firma SLS
, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich
und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
VII. Zahlung
Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens
jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung -ohne Skonto
oder sonstige Nachlässe- zu leisten.
Zahlungen sind bar oder durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte
zu leisten.
Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks,
deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung
übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn,
es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist
unbestritten.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
Verzugszinsen werden mit 2 % p.A. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Firma SLS Tuning
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine
geringere Belastung nachweist.
Die Firma SLS Tuning ist berechtigt, bei Auftragsterteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Soweit der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat,
nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannt ist, ist er zur Vorleistung
des Kaufpreises inkl. der dafür eventuell anfallenden Mahngebühren
verpflichtet.
Bei Versendung von Einzelteilen an den Auftraggeber ist dieser verpflichtet,
die Nachnahmegebühren sowie die für die Versendung anfallenden
Kosten zu bezahlen.
VIII. Erweitertes Pfandrecht
Der Firma SLS Tuning steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang
stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt
das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
IX. Gewährleistung
Die Firma SLS Tuning leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten
in folgender Weise Gewähr, wobei ein Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, jedoch
unter Berücksichtigung von Ziffer 7 dieser Vorschrift, unberührt
bleibt:
Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem in den Ziffern
2 bis 4 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn
der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird und gleichzeitig
das Fahrzeug nicht mehr als 20.000 km Fahrleistung seit der genannten
Abnahme innerhalb dieser zwölf Monate aufweist.
Mängel sollen der Firma SLS Tuning unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden, bei persönlichen
Anzeigen händigt die Firma SLS Tuning dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Firma SLS Tuning behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel
auf ihre Kosten in ihrem Betrieb.
In folgenden Ausnahmenfällen kann die Mängelbeseitigung von
einer anderen, dem Standort des Fahrzeugs näher gelegenen Fachwerkstatt
durchgeführt werden:
Wenn das Fahrzeug infolge des Mangels betriebsunfähig geworden und
mehr als 30 km vom Betrieb der Firma SLS Tuning entfernt ist, sofern die
Firma SLS Tuning vorher zustimmt.
Wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet,
unverzüglich die Firma SLS Tuning hiervon unter Angabe der Anschrift
des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Die Firma SLS Tuning trägt
die zum Zwecke der Nachbesserungen erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht-
und Abschleppkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbe
gehört, werden die Abschleppkosten von der Firma SLS Tuning nicht
übernommen.
Die Firma SLS Tuning weist ausdrücklich darauf hin, daß die
von ihr angebotenen und durchgeführten Arbeiten, Leistungen und Lieferungen
zu einer Verminderung oder zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer
des Vertragsgegenstandes oder zur Verminderung bzw. zum Erlöschen
der vertraglichen oder gesetzlichen Garantieansprüche gegenüber
dem Hersteller führen können.
Der Auftraggeber anerkennt, daß diesbezüglich die Haftung der
Firma SLS Tuning ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Erfolgt in den Ausnahmefällen der Ziffer 3 die Mängelbeseitigung
in einer anderen Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, daß es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung der Firma SLS Tuning handelt und daß dieser
ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung
zu halten sind.
Die Firma SLS Tuning ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich
entstandenen Reparaturkosten verpflichtet, der Auftraggeber ist verpflichtet,
darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung
möglichst niedrig gehalten werden.
Wenn die Firma SLS Tuning grob fahrlässig die Instandsetzung oder
schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber
ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein
Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs im Umfang von Ziffer III Nr. 2. Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von
Abschnitt IV Ziffer 3 entsprechende Anwendung.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber
ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann die Firma SLS
Tuning anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz verlangen.
Leistungsangaben in KW, PS oder Nm können nur mit einer negativen
Abweichung von 5 % der angegebenen Höchstleistung als zugesichert
gelten aufgrund der hierfür jeweils unterschiedlichen Leistungsparameter
wie Lufttemperatur, Luftdruck, Luftdichte sowie vom Auftraggeber verwendeten
Treib- oder Schmierstoffen und dergleichen.
Bei Fahrzeugen, die im Rahmen von Sport- oder Renneinsätzen, d.h.
nicht im öffentlichen Verkehr, eingesetzt werden sowie für alle
dabei verwendeten Teile ist die Gewährleistung der Firma SLS Tuning
ausdrücklich ausgeschlossen.
Dies gilt auch für solche Sport- oder Rennveranstaltungen, für
die ausdrücklich die StVO oder ähnliche, ggf. auch ausländische
Rechtsvorschriften, kraft vertraglicher Vereinbarung oder kraft Gesetzes
Anwendung finden.
X. Haftung
Die Firma SLS Tuning haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand
und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhalt,
soweit sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen
ein Verschulden trifft.
Dies gilt auch für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit
einer Leistungsprüfung auf dem Prüfstand am Fahrzeug des Auftraggebers
oder Teilen hiervon entstehen.
Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich
Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten
oder anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind, ist -außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit- ausgeschlossen.
Soweit die Firma SLS Tuning für Schäden und Verluste haftet,
ist sie bei einer Schädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenfreien
Instandsetzung verpflichtet.
Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung
oder des Verlustes zu ersetzen.
Ferner ist die Firma SLS Tuning zur Erstattung notwendiger Abschleppkosten
und zum Ersatz etwaiger Personenschäden des Auftraggebers bis zur
Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme für Personenschäden
nach dem Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet.
Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachten Schäden.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Firma SLS Tuning
zusätzlich verpflichtet, nach ihrer Wahl dem Auftraggeber nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen der Firma SLS Tuning kostenlos
ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu
stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs zu erstatten oder bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung
des Auftraggegenstandes unverzüglich zurückzugeben.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung des Wieder-beschaffungswertes
kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung
der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs oder bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die
Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich
einen Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Hierbei sind seitens der Firma SLS Tuning bereits durchgeführte Leistungssteigerungen
außer Betracht zu lassen, so daß sich die Vergleichbarkeit
des Ersatzfahrzeugs auf den ursprünglichen Serienzustand des in Auftrag
gegebenen Fahrzeugs bezieht.
Darüber hinaus wird Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens
des Auftragsgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Firma SLS Tuning geleistet. Die Haftung
bei Verzug der Firma SLS Tuning ist abschließend in Abschnitt V
geregelt.
Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
der Firma SLS Tuning haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
Die Firma SLS Tuning hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen,
die sich in ihrer Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste,
für die die Firma SLS Tuning aufzukommen hat, dieser unverzüglich
nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die
die Firma SLS Tuning die Haftung anerkennt, sind von ihr dem Auftraggeber
schriftlich zu bestätigen.
XI. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
die Firma SLS Tuning daher das Eigentum daran bis zur vollständigen
Bezahlung vor.
Dies gilt insbesondere für Turbolader-Aggregate und damit im Zusammenhang
stehende technische Teile wie Leitungen, Zusatzölkühler, Ladeluftkühler
oder sonstiges.
Solange Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Eigentums-, Besitz- oder
Gebrauchsüberlassung an die schriftliche Zustimmung der Firma SLS
Tuning gebunden.
Sollte der Kunde die Ware an Dritte veräußern, so gelten die
ihm daraus erwachsenden Forderungen samt allen Nebenrechten so lange an
die Firma SLS Tuning abgetreten, bis die Firma SLS Tuning mit sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig
befriedigt worden ist.
Der Kunde ist auf Verlangen der Firma SLS Tuning verpflichtet, die Abtretung
seinen Käufern bekanntzugeben und der Firma SLS Tuning die zur Geltendmachung
der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen.
Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, für den Fall einer Zwangsvollstreckung
von dritter Seite auf die im Eigentumsvorbehalt stehende Ware das Vollstreckungsorgan
über den Eigentumsvorbehalt nachweislich aufzuklären und die
Firma SLS Tuning unverzüglich zu verständigen.
Die Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers,
des Zwangsvollstreckungsgerichts, des Aktenzeichens und des Datums des
Zwangsvollstreckungsauftrags sowie die Höhe der zugrundeliegenden
Forderung zu enthalten.
Sämtliche außergerichtliche und gerichtliche Kosten der in
diesem Zusammenhang durchzuführenden Maßnahmen gehen zu Lasten
des Kunden.
Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verstößt
er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so ist die Firma SLS Tuning
unbeschadet sonstiger Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Vertrags
berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen.
Für diesen Fall ist die Firma SLS Tuning nach vorheriger Terminbekanntgabe
ohne weiteres im Einvernehmen berechtigt, diejenigen Räume des Kunden
zu betreten, in denen sich die Ware befindet.
Der Kunde garantiert ausdrücklich, daß er der Firma SLS Tuning
für diesen Fall den Abtransport der Ware ermöglichen wird.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird übereinstimmend ausgeschlossen.
XII. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t.)
Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit
dessen Einverständnis, die Firma SLS Tuning die für die Firma
SLS Tuning zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeugshandwerks anrufen.
Die Anrufung muß schriftlich unverzüglich nach Kenntnis der
Streitpunkte erfolgen.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für
die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
XIII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz der Firma SLS Tuning , also Hofgeismar bzw. Kassel.
Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
|